§ 284 – Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte
Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes und des § 1 des Bundesevakuiertengesetzes, die vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung selbständig tätig waren und normal normal binnen drei Jahren nach der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung oder nach Beendigung einer Ersatzzeit wegen Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung oder Flucht einen Pflichtbeitrag gezahlt haben, normal normal normal arabic können auf Antrag freiwillige Beiträge für Zeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, längstens aber bis zum 1. Januar 1924 zurück, nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Nachzahlung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
Kurz erklärt
- Personen, die vor ihrer Vertreibung, Flucht oder Evakuierung selbständig waren, können freiwillige Beiträge nachzahlen.
- Die Nachzahlung ist für Zeiten bis zum 16. Lebensjahr möglich, jedoch nicht länger als bis zum 1. Januar 1924.
- Die Nachzahlung kann nur erfolgen, wenn diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.
- Anträge müssen innerhalb von drei Jahren nach der Vertreibung, Flucht oder Evakuierung gestellt werden.
- Nach Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Nachzahlung nicht mehr möglich, wenn der Monat der Regelaltersgrenze abgelaufen ist.